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   BGH, 10.12.1975 - VIII ZR 201/74   

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https://dejure.org/1975,1572
BGH, 10.12.1975 - VIII ZR 201/74 (https://dejure.org/1975,1572)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1975 - VIII ZR 201/74 (https://dejure.org/1975,1572)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1975 - VIII ZR 201/74 (https://dejure.org/1975,1572)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Reduzierung des Auftragsvolumens bezüglich der Anzahl der vertraglich zu liefernden Heizkessel durch die Klägerin - Schadenersatz wegen Nichterfüllung im Rahmen eines Spezifikationskaufs - Entscheidende Bedeutung der Abrufverpflichtung bei sachgerechter ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.12.1971 - VIII ZR 143/70

    Verjährung einer Schadensersatzforderung - Anwendbarkeit der Verjährungsfrist des

    Auszug aus BGH, 10.12.1975 - VIII ZR 201/74
    Es entspricht auch gefestigter Rechtsprechung, daß im Rahmen eines Sukzessivlieferungsvertrages der Gläubiger, wenn der Schuldner grundlos die weitere Erfüllung endgültig verweigert, wegen der in diesem Verhalten liegenden positiven Vertragsverletzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann, ohne daß es insoweit einer - angesichts der Endgültigkeit der Weigerung überflüssigen - Nachfristsetzung bedarf (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1971 - VIII ZR 143/70 = WM 1972, 161 = NJW 1972, 246 mit weiteren Nachweisen).

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senates, daß bei einem auf längere Dauer abgeschlossenen und von einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis getragenen Sukzessivlieferungsvertrag der Käufer, wenn der Verkäufer durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten den Zweck des Vertrages und seine reibungslose Durchführung ernsthaft gefährdet, unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung ohne Nachfristsetzung von der weiteren Durchführung des Vertrages Abstand nehmen kann (Senatsurteile vom 19. Februar 1969 - VIII ZR 58/67 = WM 1969, 499 = NJW 1969, 975 und vom 1. Dezember 1971 - VIII ZR 143/70 = WM 1972, 161 = NJW 1972, 246 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 19.02.1969 - VIII ZR 58/67

    Drehbänke - PVV, Rücktrittsrecht bei Unzuverlässigkeit des Vertragspartners auch

    Auszug aus BGH, 10.12.1975 - VIII ZR 201/74
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senates, daß bei einem auf längere Dauer abgeschlossenen und von einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis getragenen Sukzessivlieferungsvertrag der Käufer, wenn der Verkäufer durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten den Zweck des Vertrages und seine reibungslose Durchführung ernsthaft gefährdet, unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung ohne Nachfristsetzung von der weiteren Durchführung des Vertrages Abstand nehmen kann (Senatsurteile vom 19. Februar 1969 - VIII ZR 58/67 = WM 1969, 499 = NJW 1969, 975 und vom 1. Dezember 1971 - VIII ZR 143/70 = WM 1972, 161 = NJW 1972, 246 mit weiteren Nachweisen).

    Ob dafür ein bloßer Lieferverzug des Verkäufers - etwa dann, wenn, wie hier, bereits die erste Lieferung ungewöhnlich lange verzögert und dem auf eine Weiterveräußerung angewiesenen Käufer eine Disposition weitgehend unmöglich gemacht wird - ausreichen könnte, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. Februar 1969 a.a.O.); denn das Berufungsgericht hat die Befugnis der Beklagten zum Rücktritt vom Vertrag zusätzlich damit begründet, daß die Klägerin auch das für eine Weiterveräußerung praktisch unentbehrliche Prüfzeichen nicht für alle Typen beschafft und überdies wiederholte Antragen der Beklagten nach verbindlichen Lieferterminen unbeantwortet gelassen hatte.

  • BGH, 11.01.1961 - VIII ZR 86/60
    Auszug aus BGH, 10.12.1975 - VIII ZR 201/74
    Der Senat hat bereits in seinem urteil vom 11. Januar 1961 (VIII ZR 86/60 = MDR 1961, 314 = BB 1961, 266 = Betr. 1961, 306) darauf hingewiesen, daß bei einer Erfüllungsverweigerung durch den Schuldner das Erfordernis der Fristbestimmung nur dann entfällt, wenn diese Weigerung ohne jeden Zweifel als endgültig anzusehen ist und der Schuldner sich ersichtlich unter keinen Umständen von seinem einmal gefaßten Entschluß abbringen lassen würde; an diesen Voraussetzungen fehle es aber insbesondere dann, wenn der Schuldner trotz der Weigerung die Geneigtheit bekundet habe, in weitere Erörterungen über eine - seinem Inhalt und Ausmaß nach möglicherweise modifizierte - Vertragserfüllung einzutreten.
  • BGH, 02.02.1960 - VIII ZR 59/59
    Auszug aus BGH, 10.12.1975 - VIII ZR 201/74
    Das legt die Annahme nahe, daß es sich nicht um die Wahl zwischen verschiedenen Leistungen und damit um eine Wahlschuld im Sinne des § 262 BGB, sondern lediglich um die Verpflichtung zur Bestimmung von "Formen, Massen und ähnlichen Verhältnissen" in Rahmen einer einheitlich geschuldeten Leistung handelte, - mit der Folge, daß der Klägerin bei einer schuldhaften Verletzung dieser Bestimmungspflicht gemäß § 375 Abs. 2 HGB in Verbindung alt § 326 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zustehen würde (vgl. dazu Baumbach/Duden HGB, 21. Aufl. § 375 Anm, 1 A; Würdinger in Großkommentar HGB 3. Aufl. § 375 Anm. 4; RG Recht 1928, 136; RG HRR 1934 Nr. 1302; Senatsurteil vom 2. Februar 1960 - VIII ZR 59/59 = NJW 1960, 674; BGH Urteil vom 30. September 1971 - VII ZR 20/70 = WM 1972, 245 = NJW 1972, 99).
  • BGH, 11.10.1967 - VIII ZR 143/65

    Verzug eines vorleistungsverpflichteten Schuldners - Voraussetzungen der Heilung

    Auszug aus BGH, 10.12.1975 - VIII ZR 201/74
    In einem solchen Fall kommt es entscheidend darauf an, welche Partei sich zuerst in Verzug befunden hat (Senatsurteil vom 11. Oktober 1967 - VIII ZR 143/65 = WM 1967, 1239 = NJW 1968, 103).
  • BGH, 30.09.1971 - VII ZR 20/70

    Rechtsfolgen der Nichterfüllung der Pflicht des Bestellers zum Abruf einer

    Auszug aus BGH, 10.12.1975 - VIII ZR 201/74
    Das legt die Annahme nahe, daß es sich nicht um die Wahl zwischen verschiedenen Leistungen und damit um eine Wahlschuld im Sinne des § 262 BGB, sondern lediglich um die Verpflichtung zur Bestimmung von "Formen, Massen und ähnlichen Verhältnissen" in Rahmen einer einheitlich geschuldeten Leistung handelte, - mit der Folge, daß der Klägerin bei einer schuldhaften Verletzung dieser Bestimmungspflicht gemäß § 375 Abs. 2 HGB in Verbindung alt § 326 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zustehen würde (vgl. dazu Baumbach/Duden HGB, 21. Aufl. § 375 Anm, 1 A; Würdinger in Großkommentar HGB 3. Aufl. § 375 Anm. 4; RG Recht 1928, 136; RG HRR 1934 Nr. 1302; Senatsurteil vom 2. Februar 1960 - VIII ZR 59/59 = NJW 1960, 674; BGH Urteil vom 30. September 1971 - VII ZR 20/70 = WM 1972, 245 = NJW 1972, 99).
  • BGH, 26.10.1973 - V ZR 204/71

    Rücktrittsrecht eines Verkäufers bei mehrmaligem Verkauf eines Gründstücks -

    Auszug aus BGH, 10.12.1975 - VIII ZR 201/74
    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beklagte durch eigenes vertragswidriges Verhalten gehindert gewesen wäre, sich auf die Vertragsverletzung durch die Klägerin zu berufen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1973 - V ZR 204/71 = WM 1974, 17 = NJW 1974, 36 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 05.11.1980 - VIII ZR 232/79

    Geltendmachung von Wechselansprüchen - Kauf von Kies und Baumaterial - Anspruch

    Steht bereits eindeutig fest, daß der Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann oder nicht erfüllen will - insbesondere durch eine ernstliche und endgültige Erklärung des Verpflichteten -, so wäre es reine Förmelei, dem anderen Partner die sofortige Lösung vom Vertrage zu versagen (Senatsurteile vom 11. Januar 1961 - VIII ZR 86/60 = LM BGB § 326 (Dc) Nr. 2 und vom 10. Dezember 1975 - VIII ZR 201/74 - WM 1976, 124).

    Inwieweit die bloße, wenn auch länger andauernde und der Höhe nach beträchtliche Zahlungsverzögerung bei einem nur auf den Austausch von Ware und Geld gerichteten Vertrag als eine solche Vertrauensverletzung betrachtet werden könnte (offen gelassen im Senatsurteil vom 10. Dezember 1975 - VIII ZR 201/74 a.a.O. - zu II 4 b), bedarf auch hier keiner abschließenden Entscheidung.

  • OLG München, 16.06.2016 - 23 U 1877/15

    Schadensersatz wegen mangelnder Bestimmung beim Spezifikationskauf

    Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem die Beklagte berechtigt und verpflichtet war, im Rahmen eines bestimmten jährlichen Kontingents von Gasheizkesseln den jeweiligen Lieferzeitpunkt und die Zusammensetzung der einzelnen Lieferungen zu bestimmen, dabei jedoch lediglich zwischen verschiedenen, sich offenbar im Wesentlichen nur durch die Heizleistung unterscheidenden Ausführungen eines einheitlichen Kesseltyps auszuwählen hatte, entschieden, es liege nahe, dass es sich nicht um die Wahl zwischen verschiedenen Leistungen und damit um eine Wahlschuld im Sinne des § 262 BGB, sondern lediglich um die Verpflichtung zur Bestimmung von "Formen, Massen und ähnlichen Verhältnissen" im Rahmen einer einheitlich geschuldeten Leistung handele, mit der Folge, dass der Klägerin bei einer schuldhaften Verletzung dieser Bestimmungspflicht gemäß § 375 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 326 BGB a. F. ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zustehe (BGH, Urteil vom 10.12.1975, VIII ZR 201/74, juris Tz. 7 m. w. N.).
  • LAG Hamburg, 03.06.2010 - 7 Sa 4/10

    Zusatzurlaub für im Rahmen von Bereitschaftsdiensten geleistete Nachtstunden -

    Das Erfordernis der Mahnung/Fristsetzung entfällt nur dann, wenn die Weigerung ohne jeden Zweifel als endgültig anzusehen ist und der Schuldner sich ersichtlich unter keinen Umständen von seinem einmal gefassten Entschluss abbringen lassen würde (vgl. BGH vom 10. Dezember 1975, VIII ZR 201/74).
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